Trinkwasserhygiene
Trinkwasser ist das wichtigste Lebensmittel, gleichzeitig aber auch ein Naturprodukt, das bis zu seiner Gewinnung und weiter auf dem Weg zum Verbraucher einer Vielzahl von Einflüssen unterworfen ist.
Mit der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) bestehen strenge gesetzliche Anforderungen, um das hohe Qualitätsniveau unseres Wassers zu garantieren.
Zum "Trinkwasser" zählt neben dem Wasser, das als Getränk oder zur Zubereitung von Speisen verwendet wird, auch solches Wasser, das zur Körperreinigung und -pflege sowie zur Reinigung von Gegenständen verwendet wird, die mit dem Körper oder Lebensmitteln in Kontakt kommen (§ 3 TrinkwV).
Am 1. November 2011 ist eine Neufassung der Trinkwasserverordnung in Kraft getreten.
Wasserversorgungsanlagen
Die neue Trinkwasserverordnung in der Fassung ab 01.11.2011 unterscheidet zwischen
- a - zentralen Wasserwerken
- b - dezentralen kleinen Wasserwerken (z.B. kleine öffentliche Wasserversorgungen, gewerblich genutzte Kleinanlagen)
- c - Kleinanlagen zur Eigenversorgung
- d - mobilen Versorgungsanlagen (z.B. Wasserversorgung in Schiffen, Bussen)
- e - ständiger Wasserverteilung (z.B. Wasserverteilung in Häusern - Hausinstallation)
- f - zeitweiser Wasserverteilung
Daneben gibt es Regenwasser-, Grauwasser- o.ä. Anlagen, die im Haushalt neben einer regulären Wasserversorgung betrieben werden und der Entnahme oder Abgabe von Wasser dienen, das keine Trinkwasserwasserqualität besitzt (§ 13 Abs. 4 TrinkwV).
siehe Begriffsdefinition der TrinkwV (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
Anzeigepflichten
Bei vielen der zuvor aufgeführten Wasserversorgungsanlagen müssen Anzeigepflichten beachtet werden
(§ 13 TrinkwV):
Die jeweiligen Meldeformulare finden Sie in unserem Formularcenter.
Trinkwasseruntersuchungen
Die Trinkwasserverordnung sieht für viele Wasserversorgungsanlagen vor, dass Wasser regelmäßig untersucht wird. Verbraucher, die sich über die Qualität ihres Trinkwassers informieren wollen, können Sie beispielsweise direkt an Ihr Wasserversorgungsunternehmen wenden.
Zum Untersuchungsumfang zählen mikrobiologische, chemische und physikalische Parameter. Bei den mikrobiologischen Parametern werden so genannte Indikatorbakterien erfasst, die auf Verschmutzungen des Wassers hinweisen und damit eine mögliche Belastung mit Krankheitserregern anzeigen können.
Untersuchungspflichten sind in § 14 TrinkwV geregelt. Zur Qualitätssicherung bei den Untersuchungen regelt § 15 TrinkwV Anforderungen an die Untersuchungsverfahren und an die Untersuchungsstellen (Labore).
Wichtiger Hinweis:
Die Untersuchungen werden nicht vom Gesundheitsamt durchgeführt oder veranlasst, sondern müssen vom Anlagenbetreiber in Auftrag gegeben werden.
Informationen des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zu Laboruntersuchungen einschließlich einer Liste von Laboren, die Trinkwasseruntersuchungen einschließlich der Probenahme durchführen.
Legionellen in der Warmwasserversorgung
Bei Legionellen handelt es sich um Bakterien, die sich im warmen Wasser vermehren können. Wenn feine Tröpfchen von legionellenhaltigem Wasser eingeatmet werden, können die Bakterien unter anderem eine Lungenentzündung verursachen (so genannte Legionellose).
Neben einer Vielzahl bestehender Fachempfehlungen zur Eindämmung des Legionellenwachstums in Warmwassersystemen besteht mit der Neufassung der Trinkwasserverordnung ab 1. November 2011 für bestimmte Warmwasseranlagen eine Anzeigepflicht beim Gesundheitsamt (§ 13 Abs. 5 TrinkwV, Anzeigeformular siehe oben) und eine Untersuchungspflicht (14 Abs. 3 TrinkwV, siehe oben).
Informationen des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) zu Legionellen in der Warmwasserversorgung
Information des LGL zu den neuen Anzeige- und Untersuchungspflichten
Informationen des Umweltbundesamtes zu Legionellen in der Warmwasserversorgung
Nachweis von Legionellen in Trinkwasser - Probennahme, Untersuchungsgang und Bewertung (Umweltbundesamt)
Periodische Untersuchung auf Legionellen in
zentralen Erwärmungsanlagen der Hausinstallation [...] (Umweltbundesamt; Hinweis: die rechtlichen Grundlagen beziehen sich auf die Trinkwasserverordnung alter Fassung)
Überwachung durch das Gesundheitsamt
Das Gesundheitsamt nimmt bei der Trinkwasserversorgung vielfältige Überwachungs- und Steuerungsaufgaben wahr. Dazu zählen beispielsweise die
- fortlaufende Kontrolle der von den Wasserversorgern vorgelegten Trinkwasserbefunde
- Entnahme amtlicher Wasserproben
- regelmäßige Besichtigung von Wasserversorgungsanlagen einschließlich festgelegter Schutzzonen
- Entscheidung über Umfang und Häufigkeit von Wasseruntersuchungen
- fachliche Bewertung und Entscheidung über Maßnahmen, wenn Anlagenmängel oder Abweichungen von den festgelegten gesetzlichen Grenzwerten im Wasser festgestellt werden
- Mitwirkung bei wasserrechtlichen Verwaltungsverfahren (z.B. Ausweisung von Schutzgebieten)
- Mitwirkung bei der Erstellung von Berichten der Europäischen Union zur Trinkwasserqualität
Verunreinigungen des Trinkwassers
Gelegentlich kommt es vor, dass Verunreinigungen im Trinkwasser festgestellt werden. Diese müssen nicht, können aber mit einem Gesundheitsrisiko für Verbraucher verbunden sein.
Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage ist gesetzlich dazu verpflichtet, dem Gesundheitsamt Abweichungen von den gesetzlichen Qualitätsanforderungen des Trinkwassers oder besondere Vorkommnisse im Bereich der Wasserversorgungsanlage mitzuteilen. Das Gesundheitsamt prüft in solchen Fällen, ob gesundheitlichen Risiken bestehen können und wirkt bei Abhilfemaßnahmen mit.
Von besonderer Bedeutung sind Verunreinigungen mit Bakterien, die üblicherweise nur durch Laboruntersuchungen nachgewiesen werden können. Da man Verunreinigungen des Wassers normalerweise weder sieht noch schmeckt, spielen Laboruntersuchungen übrigens nicht nur eine wichtige Rolle bei der Aufdeckung von Verunreinigungen, sondern auch bei der Ursachensuche und bei der Überprüfung des Erfolgs getroffener Abhilfemaßnahmen.
Verunreinigung des Wassers mit Krankheitserregern
Von bakteriellen Verunreinigungen können gesundheitliche Risiken vor allem für Kleinkinder/Säuglinge und Personen mit einer Abwehrschwäche (z.B. Ältere, Menschen mit chronischen Krankheiten) ausgehen. Besonders problematisch sind Verunreinigungen mit Fäkalien. Mögliche gesundheitliche Auswirkungen sind unter anderem Durchfälle oder Hautentzündungen/Wundinfektionen.
Selbsthilfemaßnahmen durch den Verbraucher
Wenn aufgrund der Beschaffenheit des Wassers Gesundheitsgefahren vermieden werden müssen, kann der einzelne Verbraucher das Wasser abkochen (d.h. Wasser erhitzen und anschließend 3 Minuten lang sprudelnd kochen) oder auf abgepacktes Wasser ausweichen.
Damit lassen sich allerdings nur kurzfristig und auch nur kleine Wassermengen ersetzen, wenn diese getrunken werden oder zur Zubereitung von Speisen verwendet werden. Größere Wassermengen, die unter anderem für den Abwasch von Geschirr oder die Lebensmittelherstellung im gewerblichen Rahmen benötigt werden, sind auf diese Weise nur schwer oder gar nicht zu ersetzen.
Trotzdem schreibt eine Vielzahl lebensmittelrechtlicher Regelungen den Einsatz von Wasser mit Trinkwasserqualität verbindlich vor!
Abhilfemaßnahmen durch das Wasserversorgunsunternehmen
Eine Wiederherstellung einer einwandfreien Wasserqualität hat Vorrang und orientiert sich an den Ursachen einer Wasserverunreinigung. Neben der Beseitigung von kurzfristig behebbaren Störungen kann ggf. auf eine unbelastete Wasserversorgung ausgewichen werden.
Manche Ursachen können jedoch nur mittel- oder längerfristig behoben werden.
In solchen Fällen ist vor allem bei gesundheitsgefährdenden Verunreinigungen eine Desinfektion des Trinkwassers erforderlich (z.B. Chlorung), um binnen kurzer Zeit Trinkwasserqualität wiederherzustellen.
Die Desinfektion von Trinkwasser mit Chlorverbindungen stellt ein bewährtes Verfahren zur Beseitigung bakterieller Verunreinigungen dar. Sie kommt etwa in der Hälfte der Wasserversorgungen in Deutschland zum Einsatz, und zwar dort, wo andernfalls eine einwandfreie Wasserqualität nicht garantiert werden kann. Chlor führt zwar zu einer leichten geschmacklichen Beeinflussung des Wassers, ist aber für den Verbraucher vollkommen ungefährlich, wenn es nach den gesetzlichen Bestimmungen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik eingesetzt wird.
Trotzdem kommt die Chlorierung von Trinkwasser prinzipiell nur dann und auch nur so lange in Betracht, wie dies zur Sicherstellung einer bakteriologisch einwandfreien Trinkwasserqualität erforderlich ist (Minimierungsprinzip). Sie kann entfallen, wenn die Ursachen für eine Trinkwasserverunreinigung behoben sind oder ggf. erforderliche Sanierungsmaßnahmen in einer Wasserversorgungsanlage abgeschlossen sind.
Weiterführende Informationen
Letzte Aktualisierung: 02.02.2012