Infektionsschutz in Schulen, Kindergärten und anderen Gemeinschaftseinrichtungen

Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche nehmen in infektiologischer Sicht eine besondere Rolle ein. Die dort Betreuten sind in der Regel empfänglicher für bestimmte Krankheiten, der oftmals enge Kontakt begünstigt die Übertragung, und daneben bestehen teilweise gesetzliche Pflichten zum Besuch der Einrichtungen (z.B. Schulpflicht).

Zum besonderen Schutz der Betreuten widmet das Infektionsschutzgesetz (IfSG) diesen Einrichtungen einen eigenen Abschnitt. 

 

Das Infektionsschutzgesetz zählt zu den Gemeinschaftseinrichtungen solche Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreut werden (§ 33 IfSG). Darunter fallen insbesondere

  • Kinderkrippen
  • Kindergärten
  • Kindertagesstätten
  • Kinderhorte
  • Schulen und vergleichbare Ausbildungsstätten
  • Heime
  • Ferienlager oder vergleichbare Einrichtungen.

 

Wesentliche gesetzliche Regelungen zum Infektionsschutz umfassen nach § 34 IfSG:

  • Besuchsverbote für Personen, die an bestimmten Infektionskrankheiten leiden oder wenn ein entsprechender Verdacht besteht (§ 34 Abs. 1)
  • Besuchsverbote für Personen, die bestimmte Krankheitserreger ausscheiden (sogenannte "Ausscheider"; § 34 Abs. 2)
  • Besuchsverbote für Personen, in deren Wohngemeinschaft (z.B. im gleichen Haushalt) bestimmte Infektionskrankheiten aufgetreten sind oder ein entsprechender Verdacht besteht (§ 34 Abs. 3)
  • Verpflichtungen für Personen, dass Sachverhalte, die zu einem Besuchsverbot führen, der Gemeinschaftseinrichtung mitgeteilt werden. Die Gemeinschaftseinrichtung verständigt dann das Gesundheitsamt (§ 34 Abs. 5 und 6)

Eine Zusammenstellung von Krankheiten, die mit einem Besuchsverbot einhergehen, finden Sie hier.

 

Eine Wiederzulassung von Erkrankten, Ausscheidern und engen Kontaktpersonen zu Erkrankten innerhalb der Wohngemeinschaft ist möglich, wenn für Andere keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Das Robert Koch-Institut und das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) haben hierzu Empfehlungen veröffentlicht (s.u.). 

 

Daneben sind Gemeinschaftseinrichtungen verpflichtet, in innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festzulegen (Hygienepläne, § 36 IfSG, siehe Hygiene in Einrichtungen). 

 

 

Weiterführende Informationen:

 

 

 

Letzte Aktualisierung: 23.01.2012